
Sicherheit für Mensch und Hund
Themen rund um Hunde und ihre BesitzerInnen werden durchaus kontrovers diskutiert. Während sich HundehalterInnen mehr Freiheit für ihre Vierbeiner wünschen, fühlen sich andere von freilaufenden Hunden oft verunsichert und gestört. Zudem herrscht oft Ungewissheit über die richtige Haltung, die bis dato in den Gemeinden unterschiedlich geregelt wurde. Mit 1. Jänner 2020 tritt nun eine Vereinheitlichung in Kraft, die sowohl für mehr Klarheit als auch für mehr Sicherheit sorgt. Auch speziell für Innsbruck gibt es neue Maßnahmen rund um den Hund.
„Die Novelle des Landespolizeigesetzes ist zu begrüßen, da sie angemessen die Hundehalterinnen und Hundehalter stärker in die Pflicht nimmt. Dadurch ist ein sicheres und friedliches Miteinander von Mensch und Hund im öffentlichen Raum gewährleistet.“ (Vizebürgermeister Franz X. Gruber)
Mikrochip statt Hundesteuermarken
Jeder Hund, der älter als drei Monate ist und mindestens zwei Monate gehalten wird, muss binnen zwei Wochen zur Hundesteuer angemeldet werden. Bisher wurden bei der Steueranmeldung Hundesteuermarken ausgehändigt. Bereits seit 2010 muss jeder Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein. Dieser enthält einen weltweit einmaligen 15-stelligen Nummerncode, der gemeinsam mit Angaben zu Tier und BesitzerIn in der Heimtierdatenbank erfasst wird. HundehalterInnen und EigentümerInnen sind zur Aktualisierung und Vollständigkeit der Daten verpflichtet. Ab 1. Jänner 2020 erfolgt die Überprüfung, ob ein in Innsbruck gehaltener Hund zur Hundesteuer angemeldet wurde, anhand dieses Mikrochips – anstelle der Hundesteuermarke. Am Prozedere ändert sich nichts: Die Anmeldung zur Hundesteuer kann nach wie vor online oder persönlich im Stadtmagistrat (Maria-Theresien-Straße 18, 2. Stock, Zimmer 2.219, Montag bis Freitag, von 8.00 bis 12.00 Uhr) erfolgen.
Hunde im Stadtgebiet
Nach Paragraf fünf der städtischen Spielplatzordnung sind Hunde an einer maximal zwei Meter langen Leine zu führen und von Spielgeräten, Rasen und Grünflächen, von Pflanzungen, Sandkästen und Brunnen fernzuhalten. Darüber hinaus gilt in allen städtischen Parkanlagen, im Bereich landwirtschaftlicher Kulturen während der Vegetationszeit (März bis Oktober) sowie auf den Wegen in den Naherholungsgebieten auf der Nordkette und im Süden Innsbrucks Leinenpflicht. Die ortspolizeilichen Regelungen werden von der Mobilen Überwachungsgruppe (MÜG) kontrolliert. Sobald ein Hund Personen oder andere Tiere gefährdet oder beißt, muss er vom Amtstierarzt/der Amtstierärztin beurteilt werden.
Leine und Maulkorb
Die landesweite Neuregelung der Leinen-und Maulkorbpflicht ändert auch die Lage in der Landeshauptstadt. Sie sieht vor, dass Hunde innerhalb von Wohnsiedlungen und Ortskernen an der Leine oder mit Maulkorb zu führen sind. Unbedingte Maulkorbpflicht gilt bei größeren Menschenansammlungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren.
Hunde-ErstbesitzerInnen müssen bei der Anmeldung ab 1. April 2020 einen Nachweis einer theoretischen Ausbildung vorlegen. Der Behörde steht es außerdem zu, HalterInnen von auffälligen Hunden zu weiteren Maßnahmen wie der Absolvierung von Hundeschulungen und tierärztlichen Untersuchungen zu verpflichten. „Der verpflichtende Nachweis einer theoretischen Ausbildung sorgt dafür, dass sich Menschen auch tatsächlich bewusst werden, was es bedeutet, einen Hund zu halten. Das schärft das Sicherheitsdenken und ist sinnvoll, sowohl im Sinne der Sicherheit als auch im Sinne der Tiere“, weiß Vizebürgermeister Franz X. Gruber.
Städtische Freilaufzonen
Um genug Raum für die auslaufbedürftigen Tiere zur Verfügung zu stellen, gibt es in Innsbruck sieben Hundewiesen mit einer Gesamtfläche von 7.700 Quadratmetern, auf denen sich Vierbeiner austoben können: Egerdach in der Reichenau, bei der Karwendelbrücke und beim Pulverturm in der Höttinger Au, im Pechepark in Wilten, an den Rossaupromenaden Ost und West in Amras und in der Rossau sowie an der Saurweinwiese in Kranebitten. AD