
Tipps für Fahrradfahrende
1. Handzeichen beim Abbiegen
Was für Autofahrende das Setzen der Blinker bedeutet, ist für Radfahrende das deutliche Handzeichen. Wichtig: Wenn wir die Fahrtrichtung ändern, setzen wir ein Handzeichen. Dadurch erkennen andere Verkehrsteilnehmende, wohin wir die Fahrt fortsetzen.
2. Sichtbarkeit rettet Leben
Wer mit Licht fährt, wird viel besser gesehen, auch wenn er dadurch selbst vielleicht nicht unbedingt besser sieht. Reflektoren an Rad und Kleidung unterstützen die Sichtbarkeit im Straßenverkehr. Vor allem im Herbst und Winter, wenn die Tage kürzer werden, können wir dadurch Unfälle vermeiden.
3. „Geisterradeln“ ist nicht erlaubt
Auch wenn wir in Innsbruck in vielen Einbahnstraßen mit dem Rad, erlaubterweise, gegen die Einbahn fahren dürfen, gilt das nicht für das gesamte Stadtgebiet. Wir setzen uns keiner unnötigen Gefahr aus und halten uns an die StVO.
4. Wie verhalte ich mich im Kreisverkehr
Kreisverkehre bergen ein hohes Gefahrenpotential, vor allem für schwächere Verkehrsteilnehmende. Auch weil es in Kreisverkehren keine Radwege gibt. Umso wichtiger ist das vorausschauende Ein- und Ausfahren. Nicht vergessen: Handzeichen geben bei der Ausfahrt.
5. Mit dem Rad in „Shared Space“ Bereichen
Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende nutzen Verkehrsflächen oft gemeinsam. Daher gilt für beide, Rücksicht auf alle anderen Verkehrsteilnehmenden zu nehmen.
Als Radfahrende achten wir beim Fahren auf diesen Verkehrsflächen deshalb auf Zu-Fuß-Gehende, insbesondere auf ältere Menschen und Kinder. Nicht vergessen: Letztere sind vom Vertrauensgrundsatz auszuschließen.
6. Verhalten bei Zebrastreifen
Radfahrende haben beim Nutzen eines Zebrastreifens Vorrang, wenn sie absteigen und schieben. Radelnd darf der Zebrastreifen nur befahren werden, wenn der Fußweg davor und danach für den Radverkehr zugelassen ist.
7. Richtiges Abstellen
Die Benutzung von Fahrrädern beinhaltet auch das richtige Abstellen. Wir stellen unsere Räder so ab, dass sie weder umfallen können noch verkehrsbehindernd sind. Nur auf Gehsteigen, die breiter als 2,5 Meter sind, dürfen Fahrräder abgestellt werden. Fahrräder dürfen auch an Verkehrsschildern, Straßenlaternen und anderen öffentlichen Gegenständen befestigt werden, wenn dadurch nichts beschädigt wird, die Restbreite von 2,5 Metern gewährleistet ist und das Verkehrsschild als solches erkennbar bleibt. Auch in der Parkspur dürfen Fahrräder abgestellt werden (StVO § 68 Pkt 4).