Vor allem in stark frequentierten Bereichen wie Spielplätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Hunde einen Maulkorb tragen.
Vor allem in stark frequentierten Bereichen wie Spielplätzen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln müssen Hunde einen Maulkorb tragen.

Auf den Hund gekommen: Was gilt für Frauerl und Herrl?

Verwendung von Maulschlaufen auch kurzzeitig in der Straßenbahn verboten

Spazierengehen im Park, Herumtollen auf der Hundewiese, Streicheleinheiten und die bedingungslose Liebe, die einem ein Vierbeiner entgegenbringt: Gründe, sich einen Hund zuzulegen, gibt es viele. Doch neben der Freude, die einem das Haustier bereitet, müssen sich Frauchen und Herrchen auch an entsprechende Gesetze halten, etwa an die Leinen- bzw. Maulkorbpflicht.

„Generell gilt nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetz an öffentlichen Orten innerhalb des besiedelten Gebiets in ganz Tirol eine Leinen- oder Maulkorbpflicht. An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise viele Menschen aufhalten wie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen und Einkaufszentren müssen Hunde jedenfalls an der Leine und mit Maulkorb geführt werden,“ erläutert Ing. Christian Schneider, Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen.

Passgenauer Maulkorb
„Wer einen Hund hält, muss darauf achten, dass der Maulkorb luftdurchlässig und an die Größe und Kopfform des Hundes angepasst ist. Dieser muss zwar ausreichend tief sein, darf aber trotzdem nicht vom Hund abgestreift werden können“, betont die für Veterinärwesen zuständige Referentin Dr.in med.vet. Elisabeth Gilhofer und führt weiter aus: „Maulschlaufen gelten übrigens nicht als Maulkörbe, der Verkauf, Erwerb, Besitz und das Verwenden von Maulschlaufen ist seit der letzten Novelle des Tierschutzgesetzes zu Jahresbeginn untersagt. Dasselbe gilt für sogenannte ‚Haltis‘, also Kopfhalfter für den Hund, die ebenfalls seit dem 1. Jänner österreichweit verboten und weder als Maulkorbersatz noch sonst in irgendeiner Weise eingesetzt werden dürfen.“

Der Grund dafür ist, dass Maulschlaufen und andere Vorrichtungen, die nicht an den Kopf des Hundes angepasst sind, das Tier am Hecheln sowie der Wasseraufnahme hindern. „Hunde können am Körper nicht schwitzen - nur an den Pfotenballen – und kühlen sich hauptsächlich durch das Hecheln ab. Vor allem bei sommerlichen Temperaturen ist es somit unerlässlich, dass ein Hund jederzeit hecheln und entsprechend seiner Bedürfnisse Wasser aufnehmen kann. Ein Unterbinden dieser Möglichkeiten kann für Hunde zu schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen bis hin zum Tod führen. Daher ist die Verwendung von Maulschlaufen und dergleichen nicht erlaubt, auch nicht für einen kurzzeitigen Einsatz in der Straßenbahn“, appelliert die Tierärztin an alle HundehalterInnen.

Die zuständigen AmtstierärztInnen müssen bei der Wahrnehmung von Verstößen gegen diese Bestimmungen die verbotenen Gegenstände beschlagnahmen und leiten ein Verwaltungsverfahren ein. Von der Behörde wird dieser Verstoß mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro bestraft, im Wiederholungsfall drohen bis zu 15.000 Euro.

Hundefreundliches Innsbruck
Für ein harmonisches und konfliktfreies Miteinander von Mensch und Hund ersucht die Stadt außerdem, Hundekot ordnungsgemäß über die Hundekotsackerl in den bereitgestellten Mülleimern zu entsorgen. Die Sackerl können über die insgesamt 180 Gassi-Automaten entnommen oder auch kostenlos im Bürgerservice und im Recyclinghof der Stadt Innsbruck abgeholt werden.

Alles zum Thema „Hunde in der Stadt“ ist unter www.innsbruck.gv.at/hund abrufbar. Dazu gehören die Freilaufmöglichkeiten auf den sieben ausgewiesenen städtischen Hundeauslaufzonen mit über 9.000 Quadratmetern. Auf diesen Hundewiesen können sich Hunde ohne Leine und Maulkorb austoben.

Auf der Plattform Bürgermeldungen können leere Hundesackspender, Vorfälle und Anregungen an den Magistrat gerichtet werden: www.buergermeldungen.com/innsbruck.

Tipps für den richtigen Umgang mit Hunden gibt auch die Broschüre des Landes Tirol unter www.tirol.gv.at/hundebroschuere. MD