Wer sich bereits eine Wahlkarte hat ausstellen lassen, diese aber nicht für die Briefwahl verwendet hat, kann mit der noch offenen Wahlkarte in jedem Wahllokal in ganz Österreich wählen.
Wer sich bereits eine Wahlkarte hat ausstellen lassen, diese aber nicht für die Briefwahl verwendet hat, kann mit der noch offenen Wahlkarte in jedem Wahllokal in ganz Österreich wählen.

Wie wird am 29. September gewählt?

Wichtige Hinweise für eine gültige Stimmabgabe

Am Wahlsonntag, 29. September 2024, sind die Wahllokale ab 7.30 Uhr geöffnet, Wahlschluss ist um 16.00 Uhr. Gewählt werden kann in jenem Wahllokal, in dessen Wählerverzeichnis die wahlberechtigte Person eingetragen ist. Insgesamt stehen 43 Wahllokale im gesamten Stadtgebiet zur Verfügung. Eine Übersicht aller Wahllokale sowie ein „Wahllokal- und Wahlsprengelfinder“ ist unter www.innsbruck.gv.at/wahllokale abrufbar.

Stimmabgabe mittels Wahlkarte
Wer sich bereits eine Wahlkarte hat ausstellen lassen, diese aber nicht für die Briefwahl verwendet hat, kann mit der noch offenen Wahlkarte in jedem Wahllokal in ganz Österreich wählen. Wurde bereits gewählt, kann die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendete und bereits verschlossene Wahlkarte am Wahltag in einem beliebigen Wahllokal in Österreich während der Öffnungszeiten oder bei einer beliebigen Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abgegeben werden.

Amtlichen Lichtbildausweis nicht vergessen!
Im Wahllokal wird die Identität der wahlberechtigten Person anhand eines vorzulegenden, amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) überprüft. eAusweise (zum Beispiel der Digitale Führerschein) sind mangels entsprechender technischer Ausstattung der örtlichen Wahlbehörden nicht überprüfbar und werden als Ausweisdokument nicht akzeptiert.

Im Anschluss an die Identitätsprüfung erhalten die WählerInnen ein leeres Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel.

Ausfüllen des Stimmzettels
Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe die wahlberechtigte Person wählen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem unter der Kurzbezeichnung der Wählergruppen vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes Zeichen angebracht wird, aus dem eindeutig hervorgeht, dass die darüber angeführte Wählergruppe gewählt werden soll. Der amtliche Stimmzettel ist auch dann gültig, wenn die wahlberechtigte Person zumindest eine Vorzugsstimme für eine/n Bewerber/in der von ihr präferierten Partei vergeben hat. Auch eine sonstige Kennzeichnung der Partei ist möglich, z.B. indem alle anderen Parteibezeichnungen bis auf die eine durchgestrichen wurden.

Muster amtlicher Stimmzettel
Muster amtlicher Stimmzettel

Vergabe von Vorzugsstimmen

Bei der Nationalratswahl können drei Vorzugsstimmen vergeben werden, und zwar auf verschiedenen Ebenen:

  • Auf Bundesebene kann eine Vorzugsstimme durch Eintragen des Namens und/oder der Reihungsnummer der bevorzugten Person des Bundeswahlvorschlages im entsprechenden Feld auf dem Stimmzettel vergeben werden.
  • Auf Landeswahlkreisebene kann eine Vorzugsstimme ebenfalls durch Eintragen des jeweiligen Namens und/oder der Reihungsnummer der bevorzugten Person der Landesparteiliste in das entsprechende Feld auf dem Stimmzettel vergeben werden.
  • Auf Regionalwahlkreisebene kann eine Vorzugsstimme durch Ankreuzen der bevorzugten Person vergeben werden. Die KandidatInnen des jeweiligen Regionalwahlkreises sind auf dem Stimmzettel bereits aufgedruckt.

Die Landesparteiliste wird in jeder Wahlkabine angeschlagen, die Bundesparteiliste liegt in jeder Wahlkabine zur Einsicht auf.

Bei der Vergabe von Vorzugsstimmen ist darauf zu achten, dass diese nur an Kandidatinnen und Kandidaten jener Partei vergeben werden kann, die schon angekreuzt wurde.

Vorsicht geboten ist bei Namensgleichheiten: Falls Verwechslungen mit anderen KandidatInnen derselben Wahlwerberliste (z.B. wegen gleicher Nachnamen) aufkommen könnten, ist ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. zusätzliche Angabe der Reihungsnummer, des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufs oder der Adresse) hinzuzufügen. Die Eintragung der Vorzugsstimmen ist nur dann gültig, wenn der Wählerwille daraus eindeutig hervorgeht. Ist der Wählerwille nicht klar erkennbar, kann dies unter Umständen zur Ungültigkeit des gesamten Stimmzettels führen.

Barrierefrei wählen
Körperlich, sinnes- oder kognitiv beeinträchtigte wahlberechtigte Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann, dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können, führen und bei der Wahlhandlung auch in der Wahlkabine helfen lassen. Für blinde oder schwer sehbehinderte WählerInnen wird als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts eine Stimmzettel-Schablone zur Verfügung gestellt. Daneben haben auch blinde oder schwer sehbehinderte WählerInnen das Recht, sich von einer Begleitperson führen und bei der Wahlhandlung helfen zu lassen. KR