
FAQ zu Verkehrsbeschränkungen
Seit Dienstag, 7. April, gelten in Tirol , und damit auch in Innsbruck, die bundesweiten Regelungen zu den Verkehrsbeschränkungen. Informationen sowie Antworten auf viele Fragen finden Sie hierExterner Link FAQs des Bundesministeriums für Soziales, Pflege, Gesundheit und Konsumentenschutz.
Weitere Antworten gibt auch das Land Tirol zu häufig gestellten Fragen.
Keine Verkehrsbeschränkung (ab 1. Mai 2020)
Jeder darf sich wieder frei bewegen. Es wird aber empfohlen, die sozialen Kontakte weiterhin einzuschränken. Verpflichtend ist Abstand zu halten (mindestens 1 Meter zu haushaltsfremden Personen).
Schutzbekleidung, Mundschutz
1. Beim Einkaufen, in den Öffis und bei Fahrgemeinschaften zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, MUSS ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. (ab 14. April)
2. Ebenso beim Betreten von öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (Kaufhäuser, RathausGalerien, Bahnhof, etc.) muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
3. Nase-/Mundschutz wie beispielsweise sogenannte OP-Masken ist nur als aktive Maßnahme zur Vermeidung von einer Keimstreuung an die Umgebung und nicht als passiver, persönlicher Schutz geeignet.
4. Für den eigenen Schutz werden FPP-3 Masken empfohlen, diese müssen jedoch immer wieder gewechselt werden und gut anmodelliert werden, 100%iger Schutz ist aber auch bei dieser Klasse nicht gegeben.
5. Einweg-Mund-Nasen-Schutz ist nur einmal zu verwenden. Stoffmasken sollen nach einmaligem Gebrauch bei mindestens 60 Grad gewaschen werden.
Darf ich zu meiner Ärztin/meinem Arzt gehen?
Ja. Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch oder per E-Mail einen Termin. Halten Sie den Termin pünktlich ein, damit nur wenige PatientInnen zeitgleich in der Praxis sind. Tragen Sie beim Betreten der Arztpraxis einen Mund-Nasen-Schutz. Folgen Sie den Anordnungen der PraxismitarbeiterInnen, etwa zur Händedesinfektion oder zur Absonderung von anderen PatientInnen. Weitere Informationen dazu unter www.aektirol.at
Funktioniert die Postzustellung in alle Länder?
Nein. Bitte prüfen Sie vor jedem internationalen Versand die Länderlisten zu Annahmestopps von Briefen und Paketen.
Haben die Bauernmärkte in Innsbruck geöffnet?
Ja. Bauernmärkte dienen der Grundversorgung und sind auf öffentlichen Plätzen nach Rücksprache mit der jeweiligen Gemeinde gestattet. Ein Mindestabstand von einem Meter zwischen den Personen ist jedenfalls einzuhalten. Darüber hinaus wurden weitere Empfehlungen für Schutzmaßnahmen in der bäuerlichen Direktvermarktung erarbeitet.
Haben Tierärzte geöffnet?
Ja, bitte aber vorher in der Praxis anrufen und sich beim Tierarzt direkt erkundigen, wie die Termine vergeben werden. Tierarzt Notdienst am Wochenende und an Feiertagen: +43 664 255 92 53
Öffentliche Verkehrsmittel
Das Risiko einer Ansteckung ist dabei erhöht, umso wichtiger ist die Handhygiene nach der Benutzung des Verkehrsmittels. In den öffentlichen Verkehrsmitteln in Tirol gilt die österreichweite Bedeckungspflicht von Mund und Nase für alle Öffi-NutzerInnen. In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, sofern möglich.
Laufende Informationen zu den aktuellen Fahrplänen erhalten Sie auf den Webseiten und in den Verkehrsmeldungen und Fahrplanauskünften von VVT, ÖBB und IVB. Bitte beachten Sie, dass das VVT KundInnencenter in Innsbruck bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen bleibt, aber selbstverständlich per Mail unter info@vvt.at und telefonisch unter +43 512 561616 von Mo.-Fr., 7.30-18.00 Uhr erreichbar ist.
Externer Link: fahrplan.vvt.at
Externer Link: fahrplan.ivb.at
Externer Link: www.oebb.at
Radverkehr in der Innenstadt
Bis 31. Mai bleibt die Öffnung für den Fahrradverkehr in der nördlichen Maria-TheresienStraße zwischen Anichstraße und Markt- bzw. Burggraben sowie im gesamten Bereich der Altstadt aufrecht.
Taxis und Fahrgemeinschaften
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine MNS-Maske getragen wird. In jeder Sitzreihe dürfen nur zwei Personen befördert werden (einschließlich Lenker).
Darf ich von außerhalb Tirols einreisen?
Ja, wenn Sie in Tirol zu Hause sind (Haupt-, Nebenwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) oder in der kritischen Infrastruktur oder Versorgungsicherheit arbeiten. Der Warenverkehr ist gestattet.
Ich habe einen Wohnsitz in Tirol. Darf ich ausreisen?
Ja, aber nur bei Vorliegen von triftigen Gründen (berufliche Gründe, medizinische Versorgung, Versorgungstätigkeiten, Lebensgefährte/in im Ausland). Diese Gründe müssen bei einer Polizei-Kontrolle glaubhaft mitgeteilt werden können.
Die Einreiseerlaubnis in das gewünschte Nachbarland (Deutschland, Italien usw.) muss im jeweiligen Land erfragt werden.
Darf man grundsätzlich noch durch Österreich reisen?
1. Eine Durchreise durch Österreich, aus dem Ausland kommend, ist möglich, wenn die Ausreise gesichert ist.
2. Innerhalb Österreichs gibt es keine Reisebeschränkungen.
Ich bin derzeit im Ausland. Kann ich trotzdem nach Hause kommen?
Österreichische StaatsbürgerInnen und andere Staatsangehörige, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Tirol haben, dürfen einreisen, müssen sich allerdings zwei Wochen in freiwillige häusliche Quarantäne begeben. Wenn während der Quarantäne ein Corona-Test durchgeführt wird und dieser negativ ist, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden.
Besuch des/der Lebensgefährten/Lebensgefährtin im Ausland
Der/die Lebensgefährte/Lebensgefährtin wohnt in Deutschland und ich möchte ihn/sie besuchen. Ob eine Einreise in Deutschland möglich ist bzw. welche Auflagen von ÖsterreicherInnen zu erfüllen sind, muss dort erfragt werden (www.bmi.bund.de).
Studierende
Eine Einreise von Nicht-ÖsterreicherInnen nach Österreich ist möglich, wenn sie über einen Wohnsitz in Ö verfügen. Sie müssen NICHT in Quarantäne (für sie gilt die „Pendlersbestimmung).
Das WG-Zimmer darf aufgelöst werden und der/die StudentIn Österreich wieder verlassen. Studierende und SchülerInnen mit Wohnsitz in Österreich gelten als PendlerInnen (siehe auch Arbeit > PendlerInnen).
Ich bin derzeit in Tirol im Krankenhaus. Muss ich das Land verlassen?
Nein, diese Personen müssen das Land nicht verlassen.
Dürfen GastarbeiterInnen (z.B. aus dem Tourismus), deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der frühzeitig geschlossenen Saison beendet sind, im Land bleiben?
Wenn sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, ist ein Aufenthalt in Tirol gestattet.
Grenzmanagement
1. Nicht-ÖsterreicherInnen, die einreisen wollen, müssen ein ärztliches Zeugnis vorweisen, dass sie negativ getestet wurden. Dieses ärztliche Zeugnis darf nicht älter als vier Tage sein. Keine Einreise ohne ärztliche Bestätigung!
2. Österreichische StaatsbürgerInnen oder andere StaatsbürgerInnen, die einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, dürfen einreisen. Sie müssen sich allerdings unverzüglich in eine 14-tägige selbstüberwachte Heimquarantäne begeben. Wenn während der Quarantäne ein Corona-Test gemacht wird und dieser negativ ist, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden.
3. Eine Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp ist möglich, wenn die Ausreise sichergestellt ist.
4. KEINE Einschränkung für Güterverkehr 5. Kein internationaler Schienenverkehr, der Nahverkehr im Bundesland bleibt vorerst aufrecht.
Rückkehr nach einer Reise
Rückkehrer aus dem Ausland haben sich grundsätzlich für 14 Tage in Hausquarantäne zu begeben. Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt werden kann (schriftlich und auf eigene Kosten).
Ich bin UnternehmerIn und habe Fragen?
An wen kann ich mich wenden? Bitte wenden Sie sich an die Wirtschaftskammer Tirol telefonisch unter Serviceline 05 90 905 1111 oder www.wko.at/corona
Ich bin ArbeitnehmerIn und habe Fragen, z.B. zum Thema „Kurzarbeit“. An wen kann ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an die Arbeiterkammer Tirol. Arbeitsrechts-Hotline der AK Tirol: 0800 22 55 22 -1414 oder unter www.tirol.arbeiterkammer.at
Wo finde ich Infos zur Kurzarbeit?
Alle Infos und Dokumente auf der AMS-Website unter www.ams.at/kurzarbeit.
Verdienstentgang
Anfragen/Anträge sind ausschließlich schriftlich einzubringen. (E-Mail: verdienstentgang@innsbruck.gv.at)
Formulare der Stadt Innsbruck auf der städtischen Webseite (www.innsbruck.gv.at)
Allgemeine Fragen/Kontakt-Formular finden sich hier
PendlerInnen
Homeoffice soll nach Möglichkeit weiter eingehalten werden. Definition zum PendlerInnenBegriff der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2020:
- Als PendlerIn im Sinne des § 4 der Verordnung gelten berufstätige Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nachbarstaat haben und daher zum Zweck der Erbringung ihrer Arbeits- oder anderweitigen Dienstleistung in Österreich nicht nur die Grenze ihrer Wohngemeinde, sondern auch die österreichische Binnengrenze regelmäßig überschreiten müssen.
- § 4 der Verordnung stellt nicht darauf ab, dass der betreffende Erwerbstätige abhängig beschäftigt ist. Erfasst sind daher auch EinzelunternehmerInnen und andere Selbständige mit Sitz in einem Nachbarstaat, die in Österreich eine (weitere) Betriebsstätte unterhalten, die sie regelmäßig aufsuchen, oder regelmäßig Dienstleistungen an in Österreich ansässige KundInnen vor Ort erbringen.
- § 4 stellt auch nicht darauf ab, dass es sich um eine regelmäßige oder zeitlich unbefristete Tätigkeit handelt. Erfasst können daher z.B. auch Personen sein, die zur Erbringung einer (umfangreichen) Werkleistung im Inland zwar nur während eines abgegrenzten Zeitraums, innerhalb desselben aber mehrmals und regelmäßig die Grenze überschreiten müssen.
- Es dürfte nicht darauf ankommen, dass die Binnengrenze täglich oder in kurzen Abständen überschritten wird. Daher sind z.B. auch Personen erfasst, die nach Überschreitung der Grenze nach Österreich über mehrere Tage hinweg im Inland durchgehend ihre Arbeitsleistung erbringen und daher auch hier übernachten (z.B. Altenpfleger, Erntehelfer oder auch Monteure), sofern sie im Zeitverlauf regelmäßig an ihren Wohnort im Nachbarstaat zurückkehren.
- Beweis- und Bescheinigungsfragen: § 4 der VO regelt nicht, wie die Eigenschaft als BerufspendlerIn gegenüber der Gesundheitsbehörde nachzuweisen oder zu bescheinigen ist. Es wird daher in der Regel ausreichen, die Pendlereigenschaft mit einer entsprechenden Bestätigung des Dienstgebers oder einer im Nachbarstaat ausgestellten Wohnsitzbestätigung (oder einem vergleichbaren Dokument)
- SchülerInnen und Studierende mit Wohnsitz in Österreich fallen unter die Definition der PendlerInnen.
Diese Kriterien gelten sinngemäß für in Österreich ansässige Berufstätige, die im Ausland (idR Nachbarstaat) tätig sind und daher zur Erbringung ihrer Arbeits- oder sonstigen Dienstleistung die Grenze regelmäßig zu überschreiten haben, und bei denen sich anlässlich ihrer Rückkehr nach Österreich die Frage der Anwendbarkeit der VO BGBl. II Nr. 87/2020 stellt.
Spielplätze und Sportplätze
Spielplätze sind in Innsbruck ab 1. Mai 2020 wieder geöffnet. Sportplätze und Freizeitanlagen (Baggersee) bleiben bis auf weiteres geschlossen.
Veranstaltungen
Veranstaltungen mit mehr als zehn Personen sind untersagt. Dies gilt nicht für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich. Ausgenommen davon sind Begräbnisfeierlichkeiten, wo bis zu 30 Personen anwesend sein dürfen.
Schrebergärten/Gemeinschaftsgärten – dürfen diese noch besucht werden?
Ein Besuch der Gemeinschaftsgärten durch die NutzerInnen ist erlaubt. Gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten.
Fragen zur Kinderbetreuung in Innsbruck
ISD-Kinderkrippen:
Alle ISD Kinderkrippen sind geöffnet (Bringzeit 7.00- 9.00 Uhr) Kontakt: Thomas Wolf, ISD: 0512 5331 7300
Pflicht-Schulen:
Grundsätzlich gilt laut Auskunft der Landesbildungsdirektion für Tirol: alle PFLICHTSCHULEN (Volks- und Neue Mittelschulen) sind GEÖFFNET! Anfragen: Hotline der Landesbildungsdirektion Tirol unter 0800 100 360
Städtische Kindergärten und Horte:
Grundsätzlich haben alle städtischen Kindergärten und Horte geöffnet (nur falls kein Kind kommt, kann ein Kindergarten ab ca. 9.30 Uhr geschlossen sein – Auskunftsnummern an der Eingangstür)
Anfragen bitte an das Amt Kinder, Jugend und Generationen 0512 5360 4218 oder die Bereichskoordinatorinnen
Huber Daniela 0660 8419163
Ammon Karoline 0660 8378767
Wieser Edith 0660 7860882
Private Betreuungseinrichtung ist geschlossen und es wird dringend ein Platz gebraucht:
1. Grundsätzlich sollten alle privaten Kinderkrippen und Kindergärten geöffnet sein.
2. Bei Kindergartenkindern: an das Amt Kinder, Jugend und Generationen wenden 0512 5360 4218 – es wird eine individuelle Lösung erarbeitet.
3. Bei Kinderkrippenkindern: bitte an Thomas Wolf, ISD: 0512 331 7300 – es wird eine individuelle Lösung erarbeitet
Mein Kind bzw. ein/e Erziehungsberechtigte/r hat sich mit Covid-19 infiziert: Es wurde ein entsprechender Leitfaden erstellt, der grundsätzlich individuell mit der Einrichtungsleitung behandelt wird.
Etappenplan für die Schulöffnung
Schulen öffnen in drei Etappen, wobei durch einen Schichtbetrieb die Präsenz von SchülerInnen verdünnt werden soll. Die Klassengrößen der jeweiligen Gruppen sollen bei maximal elf SchülerInnen liegen. Die Fächer Leibeserziehung und Musik entfallen für das restliche Schuljahr. Neben dem Unterricht in einem Schichtsystem bleibt die geltende Betreuung in größeren Räumen (zB Turnsaal) aufrecht.
Es finden keine Schularbeiten mehr statt. In der Volksschule gibt es heuer kein Sitzenbleiben, in allen anderen Schularten ist ein Aufsteigen mit einem Nicht-Genügend
ausnahmslos möglich. SchülerInnen, die sich aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage sehen den Unterricht zu besuchen bzw. deren Eltern Sorge haben, gelten bei Fernbleiben als entschuldigt.
- Etappe 1: Beginn am 4. Mai; Rückkehr jener SchülerInnen, die heuer ihre Matura oder ihre (Lehr-)Abschlussklasse abschließen wollen, Lehrlinge im letzten Berufsschuljahr, Abschlussklassen der berufsbildenden mittleren Schulen – Handelsschulen, dreijährige technische Schulen u.a.m.; nur drei schriftliche Klausuren, keine mündliche Matura - nur auf Verlangen, eine verkleinerte Kommission, weiterhin eine Kompensationsprüfung, eine optionale VWA Präsentation und das Einfließen der Leistung der Abschlussklasse in die Gesamtbeurteilung Rund 100.000 SchülerInnen können damit ihre Abschlüsse machen und die Schule verlassen.
- Etappe 2: Beginn 18. Mai; Rückkehr schulpflichtiger SchülerInnen; Der 15. Mai gilt als Vorbereitungstag in den Schulen. Rund 700.000 SchülerInnen können damit wieder in die Pflichtschulen zurückkehren.
- Etappe 3: Beginn 3. Juni; Voraussetzung: gleichbleibende bzw. weiter abfallende Infektionszahlen; betrifft alle weiteren Klassen der Sekundarstufe II und alle Klassen der Polytechnischen Schulen; Der 29. Mai gilt als Vorbereitungstag für die LehrerInnen. 300.000 SchülerInnen sind in der Oberstufe und Berufsbildung.
Die Lehrpläne der Schulen sind thematisch flexibel. Das Ministerium wird eine Richtlinie herausgeben und klarstellen, dass nicht alle Themen des Lehrplanes und nicht alle Kapitel im Schulbuch durchgemacht werden müssen.
Einhaltung verschärfter Hygiene-Auflagen: Ein Handbuch wird als verbindlicher Erlass vom Bildungsministerium herausgegeben. Darin enthalten sind auch die Regelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes.
Das Land Tirol hat auch einen Stufenplan für den Präsenzunterricht an Landesmusikschulen ausgearbeitet.
Hochzeiten
Bei der Eheschließung/Begründung der eingetragenen Partnerschaft dürfen bis zu 10 Personen anwesend sein.
Begräbnisse/Friedhofsbesuch
Bei Beisetzungen dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Eine Beschränkung auf den engsten Familienkreis gibt es nicht mehr. Die Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, müssen trotzdem mindestens einen Meter Abstand halten.
Aufbahrungen (in geschlossenen Särgen) sind in Aufbahrungshallen unter Einhaltung der entsprechenden Vorsichts- bzw. Hygienemaßnahmen, unter Einbindung der Gemeinden, zulässig. Die Innung der Bestatter sowie der Tiroler Gemeindeverband wurden entsprechend informiert bzw. eingebunden.
Friedhofsbesuche sind uneingeschränkt möglich. Dabei ist gegenüber Personen, die nicht im gleichen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Öffnungszeiten städtische Friedhöfe: täglich von 7.30 bis 19.00 Uhr
Ich möchte bei der Bewältigung der Corona-Krise mithelfen. Wo kann ich mich melden?
Freiwillige Tätigkeiten rund um die Bewältigung der Corona-Krise sind willkommen. Aus diesem Grund wurde die städtische „Innsbruck-Hilft-Hotline“ eingerichtet. An die Telefonnummer 0512 5360 6120 können sich von Montag bis Freitag, 8.00 bis 14.00 Uhr, vor allem SeniorInnen sowie bewegungseingeschränkte Menschen aber auch all diejenigen, die auf Unterstützung angewiesen sind, wenden. Die „Innsbruck-Hilft-Hotline“ ist auch für gesunde Menschen gedacht, die mit Erledigungstätigkeiten und Einkäufen unterstützen möchten. Wichtig ist, eine gegenseitige Ansteckung zu vermeiden und die Abstandsregeln einzuhalten. Die Freiwilligenhilfe wird von der Stadt Innsbruck gemeinsam mit der Corona Nachbarschaftshilfe Tirol koordiniert.
Ich fühle mich einsam und alleine, habe Sorgen und Ängste, die ich mit niemanden teilen kann. An wen kann ich mich zum Reden wenden?
PsychologInnen, PsychotherapeutInnen und LebensberaterInnen stehen unter der Nummer 0800 400 120 zum Gespräch und emotionalen Unterstützung zur Verfügung. Die Hotline ist von 8 bis 20 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeit erreicht man die Telefonseelsorge unter www.onlineberatung-telefonseelsorge.atoder der Nummer 142, welche 24 Stunden besetzt ist.
Werden während der Corona-Krise Delogierungen durchgeführt?
Nein.
Muss man derzeit Angst haben, dass der Strom abgeschaltet wird, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden können?
Nein.
Für allgemeine Informationen:
24-Stunden-Coronavirus-Hotline des Landes Tirol: 0800 80 80 30
www.tirol.gv.at/coronavirus
24-Stunden-Infoline der AGES (Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit): 0800 555 621
www.ages.at/coronavirus
Gesundheitsberatung 1450
Die Gesundheitsberatung - für den Fall des begründeten Verdachts auf eine Corona-Erkrankung: 1450 (rund um die Uhr) www.1450.at
Corona Online-Fragebogen: corona.leitstelle.tirol
„Innsbruck-Hilft-Hotline“ der Stadt Innsbruck für Unterstützung bei Versorgung und Auskunft zu Fragen rund um Covid-19
Für alle, die auf Unterstützung angewiesen sind und jene, die mit Erledigungstätigkeiten und Einkäufen unterstützen möchten. Aber auch für alle, die sich rund um die Verkehrsbeschränkungen oder allgemein über Covid-19 erkundigen möchten: 0512 5360 6120 (montags bis donnerstag von 8.00 bis 17.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr)
Für UnternehmerInnen:
Die Serviceline der WK Tirol: 05 90 905 1111
www.wko.at/corona
Für ArbeitnehmerInnen:
Arbeitsrechts-Hotline der AK Tirol: 0800 22 55 22-1414
www.tirol.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Coronavirus
Für Eltern, SchülerInnen und LehrerInnen:
Hotline der Bildungsdirektion: 0800 100 360 (täglich von 7.30 bis 18.00 Uhr)
www.lsr-t.gv.at/de/content/coronavirus-informationen
Bei Fragen zu Reisestornos:
Reiserechtliche Hotline des Vereins für Konsumenteninformation (VKI): 0800 201 211 (Montag bis Sonntag, von 9 bis 15.00 Uhr) www.vki.at/coronavirus