
Häufig gestellte Fragen zur Schutzverordnung ab November
Ab Dienstag, 3. November, gilt in Österreich die Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Die Bestimmungen gelten vorerst bis 30. November. Die Redaktion von "Innsbruck informiert" hat im Folgenden einige der "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) zusammengefasst. Aktuelle Informationen sowie die vollständige FAQ-Liste als PDF ist hier online abrufbar.
Die Ausgangsbeschränkung gilt ab Dienstag, 03.11., 00:00 Uhr, vorerst bis inklusive 12. November 2020. Es gibt eine Option auf Verlängerung, sollte es die epidemiologische Situation notwendig machen.
Von 20 bis 6 Uhr ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs nur noch aus folgenden Gründen erlaubt:
1. Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
2. Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten*,
3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
4. Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist,
5. Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)
Eine telefonische Krankschreibung ist ab 2. November 2020 wieder möglich.
Arztbesuche sind jedenfalls erlaubt, da sie zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse dienen. Sie sind auch nach 20:00 Uhr erlaubt. Grundsätzlich wird empfohlen, eine Terminvereinbarung vorzunehmen. Für PhysiotherapeutInnen, MasseurInnen und PsychotherapeutInnen gilt die Betriebsstättenregelung. Das bedeutet, dass der Mindestabstand von einem Meter einzuhalten und zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen ist. Pro Kundin/Kunde ist ein Raum mit mindestens 10m² zur Verfügung zu stellen.
Im öffentlichen Raum dürfen sich maximal 6 Personen aus zwei verschiedenen Haushalten zuzüglich deren minderjähriger Kinder treffen. Der private Wohnbereich ist von dieser Verordnung ausgenommen. Das Ministerium appelliert an die Eigenverantwortung und Vernunft. Ein Besuch bei Freundinnen und Freunden ist kein zulässiger Grund, den privaten Wohnbereich von 20.00 bis 6.00 Uhr zu verlassen.
Die Konsumation vor Ort in einem Restaurant/Bar ist nicht mehr erlaubt. Es ist nur noch die Abholung von Speisen und Getränken von 6.00 und 20.00 Uhr zulässig. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten sowie ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Lieferservice ist auch während der Ausgangsbeschränkungen möglich. Daher darf ein Restaurant auch nach 20.00 Uhr in Betrieb sein.
Dürfen Veranstaltungen derzeit stattfinden?
Grundsätzlich nicht. Es bestehen allerdings Ausnahmen:
- Sportveranstaltungen im Spitzensport nach § 14,
- berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind,
- den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen,
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953; diese sind unter den Voraussetzungen des genannten Bundesgesetzes zulässig, mit der
Maßgabe, dass Teilnehmer eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen haben,
- Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
- Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, und
- Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger.
- Begräbnisse (höchstens 50 Personen)
- Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum (mit COVID-19-
Präventionskonzept)
Hochzeiten
Hochzeitsfeiern sind – analog zu den allgemeinen Veranstaltungsregeln – untersagt. Davon nicht betroffen ist die standesamtliche Trauung. Private Feiern im öffentlichen
Raum sind nicht erlaubt. Von den Veranstaltungsbeschränkungen nicht erfasst ist der private Wohnbereich, nicht jedoch Orte, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen. An diesen Orten darf somit nicht gefeiert werden.
Begräbnisse
Ein Begräbnis darf mit höchstens 50 Personen stattfinden. Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Demonstrationen
Demonstrationen sind Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953 und unter den Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes zulässig. Das bedeutet, dass die jeweilige zuständige Veranstaltungsbehörde auf Basis der jeweiligen Gegebenheiten eine Versammlung auch untersagen kann, z.B. wenn die Sicherheits- und/oder Gesundheitslage das erforderlich macht.
Sowohl Laufen als auch Fahrradfahren ist erlaubt, wobei der Ein-Meter-Abstand eingehalten werden muss. Das Ausüben von Kontaktsportarten ist bis auf Weiteres nicht möglich (Einzige Ausnahme betrifft den Profi-Sport).
Indoor-Sportanlagen bleiben geschlossen. Outdoor-Sportanlagen sind z.B. Tennisplätze, außen angebrachte Kletterwände oder auch speziell für den Sport ausgerichtete Trainingsanlagen. Die Ausübung von Sport ist dort zulässig, sofern es sich nicht um eine Kontaktsportart handelt.